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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 L 76/04   

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OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 L 76/04 (https://dejure.org/2006,35631)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.03.2006 - 2 L 76/04 (https://dejure.org/2006,35631)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. März 2006 - 2 L 76/04 (https://dejure.org/2006,35631)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beseitigungsverfügung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 L 76/04
    Sofern anzunehmen sein sollte, dass unter diesen Voraussetzungen auch die Untersagung einer Dauerwohnnutzung nicht mehr möglich ist (so ThürOVG, Urt. v. 18.12.2002 - 1 KO 639/01 -, UPR 2003, 196), ist für den Beginn des Laufs dieser Frist maßgebend, seit wann diese Nutzung ausgeübt wurde.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - 2 L 73/11

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität

    Die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) für den Erlass einer Nutzungsuntersagung sind immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, Rd. 8, m.w.N.).(Rn.36).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, Juris, RdNr. 8, m.w.N.) sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2012 - 2 M 124/12

    Nutzungsuntersagung bei fehlender Erschließung; Notwegerecht; Anordnung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 - Juris, m.w.N.) sind die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für eine Nutzungsuntersagung immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2007 - 2 M 165/07

    Untersagung einer Dauerwohnnutzung

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Untersagungsverfügung im Falle formeller Baurechtswidrigkeit eines Vorhabens die Genehmigungsfähigkeit nur dann von Bedeutung ist, wenn sie sich geradezu aufdrängt bzw. offensichtlich ist (st. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, Juris).

    In entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG, der Streitigkeiten um die Räumung eines Grundstücks wegen der Beendigung von Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen betrifft, sind die insoweit maßgeblichen Aufwendungen auf den für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Mietzins zu begrenzen (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, Juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2023 - 2 L 115/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zum Brandschutz bei Altbauten

    Danach kommt ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 [GBl. DDR I S. 950]) die Beseitigung eines Bauwerks nicht mehr in Betracht, wenn es unter der Geltung dieser Verordnung fünf Jahre lang unbeanstandet geblieben war (Beschluss des Senats vom 7. März 2006 - 2 L 76/04 - juris Rn. 3).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 7. März 2006 - 2 L 76/04 - a.a.O.), dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten wegen Baurechtswidrigkeit die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert ist, es sich also um einen Fall des so genannten intendierten Ermessens handelt.

  • VG Hannover, 03.11.2016 - 6 A 6114/13

    Doktortitel; Entziehung des Doktorgrades; Ermessen; Plagiat; Rückforderung der

    Insoweit kann eine Behörde auch dann noch gegen rechtswidrige Zustände einschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat (Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 2 B 05.3342 -, juris Rn. 25-26; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. September 2013 - 3 L 108/11 -, juris Rn. 71-76; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 L 76/04 -, juris Rn. 11).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2013 - 3 L 108/11

    Umnutzung eines Zeltplatzes als Wochenendplatz; Untersagung statt Beseitigung der

    Die Bauordnungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat (OVG Greifswald, B. v. 25.01.2010 - 3 L 89/06 - BRS 76 Nr. 210 unter Hinweis auf VGH München, U. v. 28.10.2008 - 2 B 05.3342 -, juris und OVG M., B. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2006 - 2 M 264/06

    Nutzungsuntersagung wegen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Auflagen

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, Juris), dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert ist, es sich also um einen Fall des so genannten intendierten Ermessens handelt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2010 - 3 L 89/06

    Auskunftsverlangen der Bauaufsichtsbehörde an Eigentümer, Pächter zu benennen

    Die Bauordnungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22

    Nutzungsuntersagung; Vorliegen einer Baugenehmigung; Tierhaltung im Dorfgebiet

    Danach kommt ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 [GBl. DDR I S. 950]) die Beseitigung eines Bauwerks nicht mehr in Betracht, wenn es unter der Geltung dieser Verordnung fünf Jahre lang unbeanstandet geblieben war (Beschluss des Senats vom 7. März 2006 - 2 L 76/04 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2006 - 2 L 168/05

    Ergänzung von Ermessenserwägungen

    In entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG n. F., der Streitigkeiten um die Räumung eines Grundstücks wegen der Beendigung von Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen betrifft, ist der Streitwert auf die für die Dauer eines Jahres ausfallenden Mieteinnahmen zu begrenzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.07.1999 - 2 C 99.1930 - Beschl. v. 12.03.2003 - 2 C 02.1503 -, Juris; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, Juris).
  • VG Halle, 15.07.2019 - 2 B 131/19
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.02.2007 - 3 O 18/07

    Streitwert für Nutzungsuntersagung; Miet- und Pachteinnahmen

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